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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Menzel Elektromotoren GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Angebote, Leistungen und Verkäufe (im Folgenden: Lieferungen) der Menzel Elektromotoren GmbH (im Folgenden: Lieferer) gelten ausschließlich die schriftlichen Vertragsvereinbarungen und die nachfolgenden Bestimmungen. Anderslautende Bedingungen (z.B. Geschäftsbedingungen des Bestellers) oder Ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind. Mündliche Abreden sind ausnahmslos unverbindlich.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheber-rechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Leistungs- und Erfüllungsort, Preise und Zahlungsbedingungen 

  1. Leistungs- und Erfüllungsort ist in jedem Fall und unabhängig davon, ob und auf wessen Kosten die Ware versandt wird, der Firmensitz des Lieferers.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
  3. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
      1. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
      2. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
      3. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen.

        Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
      1. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
      2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
      3.  Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
      4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
    1. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
    2. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

    IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

    1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
    2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
    3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
    5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

    V. Gefahrübergang

    1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
      1. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
      2. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
    2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Grün-den verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

    VI. Aufstellung und Montage

    Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

    1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
      1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
      2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
      3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
      4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
      5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
    2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
    3. 3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
    4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
    5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
    6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

    VII. Entgegennahme

    Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

    VIII. Sachmängel

    Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 

    1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
    3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
    4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    8. Der Lieferer ist von jeder Haftung für Sachmängel befreit, wenn der Besteller ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers eigenmächtig Eingriffe in den gelieferten Gegenstand (z.B. Reparaturversuche) vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen.
    9. Erfüllungsort für Nachbesserungen ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Lieferers. Die Kosten für den Transport der Ware zum Zwecke der Nachbesserung an den Geschäftssitz des Lieferers trägt der Besteller.

      Ist eine Transport der Ware an den Geschäftssitz des Lieferers dem Besteller nicht zumutbar, so kann auf Verlangen des Bestellers mit Zustimmung des Lieferers die Nachbesserung am Standort der Ware vorgenommen werden. In diesem Fall ist der Besteller dem Lieferer zur Erstattung der dadurch entstehenden Kosten (insbesondere Transport-, Reise-Wege-, Arbeits- und Materialkosten) verpflichtet. Der Lieferer kann seine Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.
    10. Ist Gegenstand des Vertrages neben der Lieferung auch die Montage durch den Lieferer, so ist die Nachbesserung an dem Ort vorzunehmen, an dem der Lieferer sie montiert hat.
    11. Der Lieferer haftet in keinem Fall für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller die Ware fest eingebaut hat und zum Zwecke der Versendung zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung Montagearbeiten und/oder bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Verlangt der Besteller in einem solchen Fall, dass die Nachbessrung am Standort der Ware erfolgen soll, so hat er dem Lieferer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
    12. Ist ein gelieferter Artikel mit Temperaturfühlern (z.B. PT100, PTC, KTY oder ähnliche Temperaturfühler) ausgerüstet, so ist der Besteller verpflichtet, diese zum Schutz des Artikels entsprechend der Bedienungsanleitung anzuschließen und gemäß den geltenden Temperaturklassen zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass der gelieferte Artikel vor einer drohenden Überhitzung abgeschaltet wird.

      Unterlässt der Besteller dies, so ist in einem Schadensfall die Gewährleistung des Lieferers auf den Schaden beschränkt, der auch bei ordnungsgemäßer Überwachung der Betriebstemperatur und rechtzeitiger Abschaltung eingetreten wäre.
    13. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    14. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
    15. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

    IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
      1. Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
      2. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
      3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
    5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
    6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

    X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

    1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

    XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden): Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

    XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

    XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


    Allgemeine Einkaufsbedingungen der Menzel Elektromotoren GmbH

    1. Allgemeines - Geltungsbereich

    1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: Einkaufsbedingungen)  der Menzel Elektromotoren GmbH (im Folgenden  „Menzel“ oder „wir“) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen  Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen i.S. von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten für die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen jeder Art.
    2. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten unbedingt und ausschließlich. Davon abweichende Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann, wenn diese von uns im Einzelfall schriftlich vor einer Auftragserteilung bestätigt werden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen unseres Auftragnehmers dessen Lieferung oder Leistung vorbehaltlos entgegen nehmen.

    2. Vertragsdurchführung

    1. Schriftform
      Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, bedürfen für ihre Wirksamkeit ausnahmslos der Schriftform. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Telefax-Schreiben und E-Mails stehen der Schriftform gleich.
    2. Bindungsfrist
      Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche ab Bestelldatum gebunden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei uns.
    3. Erfüllungsort
      Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist der Firmensitz von Menzel in Hennigsdorf, wenn nicht von uns im Einzelfall schriftlich eine andere Empfangsstelle bezeichnet ist. Bei vertragswidriger Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Lieferort tritt keine Erfüllung ein, und zwar auch dann nicht, wenn die unrichtige Empfangsstelle die Lieferung/Leistung widerspruchslos entgegennimmt.
    4. Erfüllungsfristen
      1. Die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen sind in jedem Fall bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn für ihn absehbar ist, dass er die vereinbarte Erfüllungsfrist nicht einhalten kann, und zwar unabhängig davon, ob er die Verzögerung selbst vertreten hat.
      2. Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen beim Auftragnehmer gelten in keinem Fall als den Verzug ausschließende höhere Gewalt, ebenso wenig Lieferverzögerungen bei Unterlieferanten des Auftragnehmers.
      3. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes zu verlangen, höchstens jedoch 10 %. In Einzelfällen gelten höhere Vertragsstrafen, sofern wir in Unterlagen zur Auftragserteilung/Bestellung darauf hingewiesen haben. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt. Die Vertragsstrafe wird ggf. auf den vom Auftragnehmer zu leistenden Schadensersatz angerechnet.
      4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sofern wir auf Anfrage des Auftragnehmers vor der Lieferung Unterlagen prüfen und freigeben müssen, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit der Prüfung durch uns erst dann, wenn  unsere Prüfung länger als eine Woche in Anspruch nimmt.
    5. Anlieferung
      1. Die bestellte Ware ist so anzuliefern, dass eine Ident- und Zählprüfung ohne vorheriges Umpacken möglich ist.  Entspricht die Lieferung nicht dieser Vorgabe und ergibt sich daraus ein Mehraufwand für uns, so sind wir berechtigt, dem Auftragnehmer diesen Mehraufwand in Rechnung zu stellen
      2. Der Auftragnehmer hat nur solche Verpackungsmaterialien zu verwenden, die der Verpackungsverordnung entsprechen und kostenfrei entsorgt werden können. Entstehen uns durch die Art der Verpackung Kosten für deren Entsorgung, so werden wir den Auftragnehmer damit belasten.
      3. Macht der Auftragnehmer Ansprüche auf Rücksendung seiner Verpackung geltend, so hat er dies deutlich auf den Lieferpapieren kenntlich zu machen. Andernfalls wird die Transportverpackung von uns umgehend entsorgt. Wir können auch verlangen, dass der Auftragnehmer die Verpackung für uns kostenfrei zurücknimmt.  Eine gewünschte Rücksendung erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
    6. Transportkosten/Gefahrtragung
      1. Die Kosten für den Transport der Lieferung an die Empfangsstelle trägt der  Auftragnehmer, es sei denn, es wird im Einzelfall schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
      2. Die Transportgefahr trägt ausnahmslos der Auftragnehmer, desgleichen die Kosten für eine von ihm abgeschlossene Transportversicherung.
    7. Rechnungen/Zahlungen
      1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt die Kosten für Verpackung ein.
      2. Rechnungen ist eine von uns bzw. der von uns benannten Empfangsstelle ausgestellte Bestätigung des Empfanges beizufügen. Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen.
      3. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Rechnungen entsprechend dem in Deutschland geltenden Umsatzsteuerrecht ausgestellt sind.
      4. Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung genannten Bedingungen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung und dem Eingang aller bestellten Waren, sofern diese mängelfrei sind, bzw. nach Abnahme der Leistung durch uns.
      5. Zahlungsfristen beginnen mit dem Eingang der Rechnung bei uns.
      6. Bis zu einer vollständigen mängelfreien Lieferung/Leistung kann eine Zahlung in angemessenem Umfang zurückbehalten werden.
      7. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen und Konditionen oder der Vertragsgemäßheit der Lieferung/Leistung.

    3. Aufrechnung/Zurückbehaltung/Eigentumsvorbehalt

    1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlich zulässigen Umfang zu.
    2. Für Abtretungen der vertraglichen Ansprüche des Auftragnehmers, die aufgrund eines Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt, allerdings mit der Maßgabe, dass wir uns gegen den Abtretungsempfänger alle Rechte vorbehalten, und uns die Abtretung durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachgewiesen ist.
    3. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere weitergeleiteter, nachgeschalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sie werden nicht Vertragsbestandteil.

    4. Gefahrübergang

    Bei Lieferungen mit Aufstellung und/oder Montage und bei Werkleistungen geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware mit der Abnahme, im Übrigen mit der Übergabe der Ware an dem vereinbarten Lieferort (2. -> 3.) auf uns über, und zwar auch dann, wenn Versendung vereinbart worden ist.

    5. Sachmängel/Gewährleistung

    1. Wir sind verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die Ware auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. Leistungsabnahme beim Auftragnehmer eingeht. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist ab Entdeckung. Eine Mängelrüge bedarf keiner besonderen Form.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, längere gesetzliche Fristen bleiben davon unberührt.
    3. Wir haben die Gewährleistungsansprüche auf Minderung, Wandlung und Schadensersatz. Wir können uns auch für die Nachbesserung bzw. nach billigem Ermessen für Ersatzlieferung entscheiden. Entscheiden wir uns für Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, hat der Auftragnehmer Mängel unverzüglich derart zu beseitigen, dass uns keine Kosten entstehen. Liegt ein dringender Umstand vor, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen nach Unterrichtung des Auftragnehmers auf dessen Kosten durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn er unserem Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsverlangen nicht entspricht; jedoch können wir dann stattdessen unsere übrigen Rechte geltend machen.
    4. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen haftet der Auftragnehmer für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben und stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei.
    5. Wir können vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.

    6. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

    1. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG)
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner untereinander ist Hennigsdorf.

    7. Wirksamkeit/Fassung in deutscher Sprache

    1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt. Eine unklare oder ungültige Bestimmung ist so umzudeuten durch eine solche zu ersetzen, die dem mit beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

      Es ist unabhängig von der Nationalität des Auftragnehmers allein die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen maßgebend.